SATZUNG des Bogensportclub Missen e.V.

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz
Der Sportverein führt den Namen Bogensportclub Missen e.V. (BSC) und hat seinen Sitz in Vetschau OT Missen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Sportverein fördert:
- die komplexe Entwicklung des Bogensports, verbunden mit einer

  zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
- einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb sowie

  Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden,

  Lebensfreude und körperlicher Fitness seiner Mitglieder,
- das kulturelle Leben der Mitglieder.

 

Der Sportverein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung.

Er vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit.

 

Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Sportvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.
Der Verein ist sowohl politisch als auch konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Sportverein ist Mitglied des Landessportbundes und des Kreissportbundes sowie des Deutschen Bogensportverbandes

DBSV 1959.

 

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

Mitgliedschaft


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Sportverein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat bzw. ihm
durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt worden ist.

 

§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung

  einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines

  Kalendervierteljahres,
- durch Ausschluss aus dem Sportverein aufgrund eines Beschlusses

  des Vorstandes des Vereins,
- durch Ableben.

 

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben etwaige, aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt.

 

§ 8 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 7 2. Anstrich) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
- wenn die im § 10 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und

  schuldhaft verletzt werden,
- wenn das Mitglied seinen dem Sportverein gegenüber eingegangenen

  Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur   

  Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
- wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung

  schuldhaft zuwider handelt, insbesondere, wenn das Mitglied gegen

  die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und

  Sportkameradschaft grob verstößt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere berechtigt:
- sich in der von ihnen gewünschten Sportart und im Übungs- und

  Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen des Vereins

  sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch

  ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu

  entwickeln,
- bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen im Rahmen des dem

  Verein Möglichen gefördert zu werden,
- an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften,

  Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der

  Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen

  und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu

  nutzen,
- bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch

  zu nehmen,
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und

  Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
- mit Vollendung des 16. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen,

  Vorständen und Kassenprüfern teilzunehmen und Rechenschaft über

  ihre Tätigkeit zu verlangen.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des Völker

  verbindenden olympischen Gedankens zu wirken,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei

  Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten und an allen

  sportlichen Veranstaltungen seines Vereins aktiv mitzuwirken,
- die Satzungen sowie Beschlüsse des Vereins, des

  Landessportbundes, des Kreissportbundes sowie angeschlossener

  Fachverbände zu befolgen und nicht gegen die Interessen des

  Sportvereins zu handeln,
- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten

  Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen,
- die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte

  pfleglich zu behandeln und an ihrer Vervollkommnung aktiv

  mitzuwirken.
- Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportvereins

  Organe des Sportvereins und deren Aufgaben

 

§ 11 Organe
Organe des Sportvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung wird jährlich zwecks Beschlussfassung über die im § 13 genannten Aufgaben einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich per Brief und - nach Zustimmung des Mitglieds - per eMail unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, andernfalls, wenn es 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Der Versammlungsleiter kann die Leitung übertragen an eine weitere Person (Moderator), die nicht zwingend Mitglied des Vereins sein
muss.

 

§ 13 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung für das neue

  Geschäftsjahr
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der

  Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung

  über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
- Satzungsänderungen
- Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Sonderausschüsse u.a.
 

 

§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung
- Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der

  Kassenprüfer,
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
- Neuwahlen,
- besondere Anträge
 

 
§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
 

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzenden sowie der Schatzmeister.

Außer gegenüber Kreditinstituten ist dabei jeder einzeln in Rechtsgeschäften vertretungsberechtigt.
Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, haften dem Sportverein für eventuell entstandene Schäden.
Kein Vorstandsmitglied darf durch Ausgaben, welche dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies trifft auch auf die anderen Mitglieder des Vereins zu.
 

 

§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Sportvereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden und sonstiger dauerhafter Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, vertreten die Sportgemeinschaft nach innen und außen nach Maßgabe des § 15 allein und haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Auf Geschäftskonten des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister zeichnungsberechtigt, aber nur immer jeweils zwei.
Der Schatzmeister verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Der Schriftführer erledigt in Zusammenarbeit mit anderen Vorstandsmitgliedern den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll.
Der Jugendwart betreut die Jugendlichen des Vereins. Er fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert mit dem Vorstand und den Mitgliedern geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.
Der Vorstand tritt regelmäßig in der letzten Woche eines jeden Quartals und darüber hinaus auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zusammen. Die schriftliche Einladung nach Maßgabe des § 12 erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 5 Werktagen.
 

 

§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl ist möglich) haben gemeinschaftlich Kassenprüfungen vorzunehmen.
Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind dieser rechenschaftspflichtig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer sind berechtigt:
- an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme

  teilzunehmen,
 - bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu

  nehmen, von den gewählten Vorstandsmitgliedern wahrheitsgetreue

  Auskunft zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und

  gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und die Behebung

  festgestellter Mängel zu fordern,
- zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle

  auszuüben.
 

 

Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind die
Kassenprüfer verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung darzulegen und Veränderungen zu fordern.
 

 

Finanzierung
 

 

§ 18 Finanzierungsgrundsätze
Der Sportverein finanziert sich durch:
- Beiträge der Mitglieder, deren Höhe im Rahmen der

  Mitgliederversammlung festgelegt wurden,
- die in der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr für ein

  neues Mitglied des Vereins,
- Einnahmen aus Spendensammlungen sowie die finanziellen Beiträge

  fördernder Mitglieder,
- Einnahmen aus Veranstaltungen,
- Zuwendungen von Einrichtungen, Firmen und Gewerbetreibenden in

  Form von Spenden oder Sponsoring
- Werbeverträge.
 

 

Mitgliedsbeiträge sind mindestens quartalsweise im Voraus zu entrichten. Eine Zahlung als Jahresbeitrag wird bevorzugt. Nähere Erläuterungen zur Beitragszahlung sind in der Beitragsordnung geregelt.
 

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§ 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe des Vereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst (Ausnahme siehe § 20 dieser Satzung). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn
nicht geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der
Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Vereinsauflösung bedarf es einer Mehrheit von 80 % der erschienen Vereinsmitglieder, wobei die Versammlung erst beschlussfähig ist, wenn 75 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Der Beschluss über die Vereinsauflösung ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.

 

§ 21 Vermögen des Sportvereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereins; ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung etwaig bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen an den Kreissportbund, welcher es als gemeinnützige Körperschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung verwenden muss.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

 

Missen, den 23. April 2008
ergänzt nach Mitteilung des FA Calau
ergänzt i. R. der aoMGV am 19.08.2008
bestätigt vom AG Cottbus am 05.12.2008